Allgemeines

Das Pflegeversicherungsgesetz trat am 1.4.1995 in kraft Es wurde als gesetzliche Sozialversicherung mit Beitragspflicht entwickelt. Die Regelungen des Pflegeversicherungsgesetzes galten bei seiner Einführung lediglich für die ambulante Pflege. Ab dem 1.7.1996 wurden schließlich auch die stationären Pflegeeinrichtungen erfasst.

Die Pflegeversicherungen übernehmen Geld- und Sachleistungen auf Antrag. Eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung auf Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz ist die Feststellung der Pflegebedüftigkeit.

Die Medizinischen Dienste der Krankenkassen führen (MDK) die hier notwendigen Untersuchungen durch.
Wenn Pflegebedüftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes festgestellt wird, bezahlt die Pflegekasse den Pflegekostenanteil des Heimentgeltes. Die sogenannten "Hotelkosten", also z.B. Unterbringung und Verpflegung, werden Pflegeheimbewohnern von dem Träger des Heimes gesondert in Rechnung gestellt.


Das Pflegeversicherungsgesetz legt u.a. exakt fest, wann Pflegebedürftigkeit vorliegt und beschreibt genau welche Leistungen durch den Heimträger in der Pflege zu erbringen sind. Die Pflegeversicherung für den stationären Bereich tritt insbesondere ein, wenn häusliche Pflege durch pflegende Anghörige und teilstationäre Angebote wie Tages- bzw Nachtpflege nicht mehr ausreichen. Voraussetzung sowohl für Leistungen in Pflegeheimen wie auch bei der Pflege zu Hause ist die Pflegebedürftigkeit zumindest in der Pflegestufe 1.

Wichtiger Hinweis:
Voraussetzungen und Leistungen der Pflegeversicherung sind außerordentlich umfangreich. Lassen Sie sich deshalb über die Leistungen der Pflegeversicherung, ob als Versicherungsnehmer oder Angehöriger, in jedem Fall beraten. Wir bieten Ihnen unsere Unterstützung an. Im Raum München informieren wir Sie gerne, wenn Sie es wünschen auch im persönlichen Gespräch.




Kostenerstattung

Die Pflegekassen ersetzen Pflegekosten in Altenpflegeheimen bis zum monatlichen Höchstbetrag von:

Pflegestufe 1 1.023,- Euro
Pflegestufe 2 1.279,- Euro
Pflegestufe 3 1.432,- Euro
Härtefälle 1.688,- Euro

Mit den monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung für den stationären Aufenthalt in einem Pflegeheim oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung gelten die Pflegeleistungen des Heimes als finanziert. Die Differenz zwischen dem Heimentgelt und dem Satz, den die Pflegeversicherung je nach Pflegestufe zahlt (z.B. Unterkunft und Verpflegung), tragen Pflegeheimbewohner selbst (siehe oben).

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